A. Für Geschäftskunden gelten die folgenden AGB´s

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden (Käufern). Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Der Käufer verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.

§ 2 Angebote und Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Muster und alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Leistungen, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen in Katalogen, Werbebroschüren und ähnlichem gelten nur annähernd und unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

2. Alle Preisangaben verstehen sich ab Lager Saarbrücken oder dem Ort der Fabrik unserer vertretenen Firmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Frachtkosten/Porti trägt der Kunde, soweit nichts Anderes vereinbart wurde. Preise werden nicht auf dieser Homepage veröffentlicht, sondern separat an die Geschäftspartner übermittelt.

§ 3 Lieferung/Bestellungen

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.

2. Lieferung erfolgt in der Regel durch DHL, DPD oder Spedition unserer Wahl. Nach Rücksprache und zu Ihren Lasten können Sie statt dessen eine eigene Spedition beauftragen. 

3. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen.

4. Lieferfristen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindliche Lieferfristen mitgeteilt bzw. bestätigt werden. Stellt sich während des Laufs der Lieferfrist heraus, dass zur Ausführung der Lieferung noch Informationen, Spezifikationen oder sonstige Angaben des Käufers nötig sind, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der bis zur Erteilung der noch notwendigen Informationen bereits verstrichen ist.

5. Ware wird branchenüblich verpackt. Die Verpackung ist eingepreist. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung, sonst nicht.

6. Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt im Rahmen der von DPD oder DHL eingeräumten Pauschalen, Höherversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schäden und Transportverluste müssen sofort bei Eintreffen der Lieferung festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein o.ä.) festgehalten werden.

7. Bei Bestellungen auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von 3 Monaten abzurufen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

§ 4 Zahlungen

1. Zahlung ist, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder durch Überweisung zu leisten.

2. Zahlungen werden jeweils mit den ältesten offenen Forderungen verrechnet, anders lautende Tilgungsbestimmungen des Käufers sind unbeachtlich.

3. An uns abgetretene Forderungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben. Von uns angenommene Schecks oder Wechsel werden erst nach Einlösung gutgeschrieben. Unsere Kaufpreisforderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Wechselsteuer, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Alle unsere Forderungen werden - unabhängig von der Laufzeit etwa herein genommener und gutgeschriebener Wechsel - sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen hinsichtlich auch nur einer Einzelforderung nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand oder sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.

5. Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens wird die Vorabankündigung (Pre-Notification) über den Betrag und das Fälligkeitsdatum, d. h. über das Datum der zu erfolgenden Lastschrift, dem Kunden oder – falls vom Kunden abweichend – dem Kontoinhaber spätestens 4 Tage vor dem Fälligkeitsdatum (Due Date) durch uns mitgeteilt.

§ 5 Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ferner haften wir nicht für das Beschaffungsrisiko von Waren, die wir nicht am Lager haben. Das heißt: wir sind von jeglicher Haftung frei, wenn unser Unvermögen zur Lieferung darauf beruht, dass wir trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Bestellung selbst nicht oder nicht ausreichend beliefert worden sind.

§ 6 Gegenseitige Rechte bei Lieferverzögerungen

1. Wird eine fällige Lieferung von uns nicht oder nicht vollständig erbracht, muss der Käufer uns zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer jedoch nur zu, wenn und soweit wir für die Nichtleistung haften (vgl. § 5).

2. Können wir eine fällige Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (vgl. § 5), nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.

§ 7 Aufrechnung/Zurückbehaltung

Gegen unsere Kaufpreiszahlungsansprüche darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Das Recht zur Aufrechnung mit einer bereits verjährten Forderung bleibt unberührt. Zurückbehaltungsrechte unserer Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 8 Gewährleistung / Mängelrüge

1. Ansprüche wegen Mängel an von uns gelieferten Waren verjähren vom Tage der Lieferung an in den gesetzlich geregelten Fristen. Ihre Bearbeitung hat dem Prinzip zu folgen, Schäden und Kosten möglichst gering zu halten

2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu prüfen und uns alle Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Mangelhafte Ware ist vor jeder Veränderung zu schützen und uns auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Nach Absprache können auch andere Mittel der Mängeldarlegung genutzt werden. Anderenfalls entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Die Kosten für die Rücksendung mangelhafter Ware tragen wir. Wir bestimmen daher auch, wie und ob versandt wird.

3. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge, das heißt wenn die Ware keinen Fehler aufweist, für den wir gewährleistungspflichtig sind, hat der Käufer die uns die aus der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Kosten zu erstatten.

4. Mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl kostenlos nachgebessert oder es wird gegen Rückgabe der mangelhaften Ware kostenlos neue Ware geliefert oder der Minderwert der mangelhaften Ware wird erstattet. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

§ 9 Rückgabe von Waren

Ware, die noch aktuell ist und die wir in unserem Lager ebenfalls halten, kann an uns nach Absprache zurückgegeben werden, wenn die Ware sich noch in fabrikneuem Zustand befindet und der Verkauf der Ware nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Wir erstatten dann 70 % des Kaufpreises. Die Zurücksendung der Ware muss frei an unser Lager erfolgen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Inland veräußern oder anderweitig verwenden. Dieses Recht erlischt, wenn der Käufer einen Insolvenzantrag stellt. Der Käufer darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder ins Ausland verbringen.

3. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

4. Die Forderung des Käufers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen anderen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Bruttorechnungsbetrages abgetreten.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk - oder Werklieferungsvertrag nebst allen Nebenrechten bereits jetzt in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Bruttowarenwertes an uns abgetreten.

6. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt, wenn der Käufer einen Insolvenzantrag stellt. Ferner kann die Ermächtigung von uns widerrufen werden, wenn der Käufer sich uns gegenüber mit einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung im Verzug befindet oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, insbesondere wenn ein Insolvenzverfahren droht. Zahlungen, die der Käufer von seinen Kunden auf an uns abgetretene Forderungen, zu deren Einziehung der Käufer nicht mehr berechtigt ist, erhält, werden vom Käufer für uns verwahrt und sind unverzüglich an uns weiterzuleiten. Unter den in den Sätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen sind wir außerdem berechtigt, a) die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen, b) vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, c) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne zugleich vom Vertrag zurückzutreten und d) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers an der Vorbehaltsware besteht in diesen Fällen nicht.

7. Der Käufer verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

9. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Insbesondere hat uns der Käufer mitzuteilen, wenn unser verlängerter Eigentumsvorbehalt durch ein zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbartes Abtretungsverbot beeinträchtigt wird.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Saarbrücken sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

§ 12 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.

B. Für Privatkunden gelten die allgemeinen Rechte des bürgerlichen Rechts.

Sie kaufen auf den Verbrauchermessen, auf denen wir ausstellen, nicht jedoch auf dieser Homepage.